Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 86a Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form
Stand: 22.10.2020
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge bis zum 31. Juli 2021 die notwendigen Regelungen zur barrierefreien Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form. In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der elektronischen Überweisung zu verwenden sind, sobald diese zur Verfügung stehen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 86a SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2002 – L 4 KR 122/02 ERZitiert von 11
- SG Marburg, 20.12.2021 – S 12 KA 305/21 ERZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2020 – L 1 KR 261/20 B ER
- SG Marburg, 06.05.2020 – S 12 KA 166/20 ER
- SG Marburg, 09.12.2016 – S 12 KA 698/16 ER
- SG Marburg, 25.11.2015 – S 12 KA 636/15 ERZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.08.2014 – L 9 KR 133/14 B ERZitiert von 2
- SG Marburg, 16.12.2013 – S 12 KA 565/13 ERZitiert von 5
- SG Marburg, 15.05.2013 – S 12 KA 255/13 ERZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.10.2020 Ausfertigung
§ 86a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2115)
BGBl. 2020 I S. 2115
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